Uni-Regelungen während Corona


Prüfungen:

Präsenzprüfungen werden möglich sein, weil Einzelgenehmigungen des Krisenstabs nicht mehr nötig sind. Alle Präsenzprüfungen sind pauschal genehmigt. Es gilt 3G und FFP2-Maskenpflicht (siehe auch FAQ-Liste zu Prüfungen).

Impfnachweis: Welche Impfstoffe werden als Nachweis anerkannt? Als „geimpft“ gilt gemäß § 2 Nr.2 SchAusnahmV (Bundesverordnung) in der derzeit geltenden Fassung eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist. Ein Impfnachweis ist gemäß § 2 Nr.3 SchAusnahmV ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

Testnachweis: welche Tests werden akzeptiert und wie alt dürfen die Ergebnisse sein?

Folgende Tests können als Nachweis dienen:

  • Der (kostenfreie) CampusCovidScreen Test. Er ist bis 48h nach der Testung gültig; Infos & Öffnungszeiten finden Sie hier: https://www.uni-goettingen.de/de/631931.html
  • Ein PCR-Test, Gültigkeit bis 48h nach der Testung
  • Ein PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung; gültig bis 24h nach Testung
  • Für Lehrveranstaltungen in Präsenz am Montag gelten auch die Testergebnisse des Campus-Covid-Screen vom vorangegangenen Freitag. An allen anderen Wochentagen sind die PCR-Tests weiterhin nur 48 Stunden gültig.

 

Pflichten von Infizierten und Kontaktpersonen:

Seit Montag, 17.01.2022 hat das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Göttingen sein Informationsverfahren bei Absonderungen entsprechend der überarbeiteten Niedersächsischen Corona-Absonderungsverordnung umgestellt. Infizierte Personen oder deren enge Kontaktpersonen bekommen jetzt Infobriefe – statt wie bisher Bescheide mit konkreten Quarantäne- oder Isolationszeiträumen –  zugesandt.

Dem Infobrief können neben den grundsätzlichen Quarantäne- und Isolationszeiträumen auch die jeweiligen Pflichten für Infizierte bzw. Kontaktpersonen entnommen werden.

Meldung von Kontaktpersonen sowie erforderliche Nachweise zur Verkürzung der Quarantäne sind jetzt grundsätzlich durch die betroffenen Personen online beim Gesundheitsamt einzureichen.

Bei Bedarf steht auch die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes zur Verfügung: 0551/400-3500

Infizierte

Als infizierte Person (auch bei Verdacht) besteht die Verpflichtung sich unverzüglich abzusondern (unabhängig vom Impfstatus!); außerdem sind Gesundheitsamt, Arbeitgeber (Vorgesetzte/Einrichtung) und enge Kontaktpersonen so schnell wie möglich zu informieren.

Was ist bei einem positiven Schnell- / Selbsttest zu tun?
Was ist bei einem positiven PCR-Test zu tun?

Kontaktperson

Als Kontaktperson zu einer infizierten Person besteht – je nach Impf-/Genesenenstatus –  auch die Verpflichtung, sich abzusondern (Quarantäne oder Isolation).

Bitte gehen Sie im Weiteren nach den Vorgaben des örtlichen Gesundheitsamtes vor: https://www.goettingen.de/leben/gesundheit/gesundheitsamt/aktuelle-infos/informationen-zur-absonderung-quarantaene-fuer-kontaktpersonen.html

 

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