Erasmus+ Mobilitäten 2020/21 – ergänzende Informationen zur Förderung

Wie wird aktuell verfahren, wenn Studierende die Mobilität komplett abbrechen, der physische Aufenthalt im Gastland fortgesetzt aber das Studium nur noch virtuell durchgeführt werden kann oder das Studium nach pandemiebedingter Rückkehr virtuell vom Heimatland erfolgt?

  • Bei vollständigem Abbruch der Mobilität kann bei Vorlage von lesbaren und eindeutigen Nachweisen wie Mietvertrag + Zahlungsbeleg, Reisebelege + Zahlungsbeleg eine Erstattung der entstandenen Aufenthalts- und Reisekosten bis zur maximalen Höhe der im Grant Agreement zugesagten Fördersumme im Rahmen von Force Majeure erstattet werden. Ansprechpartnerin ist Sabine Plünnecke (plünnecke@zvw.uni-goettingen.de)
  • Studierende, die aufgrund der Pandemie den Aufenthalt im Gastland nicht physisch fortsetzen können/wollen, informieren bitte Ihre*n Programmbeauftragte*n und die Abteilung Göttingen International. Studierende, die nach Rückkehr ihre Mobilität virtuell vom Heimatland aus fortsetzen, sind aufgefordert, dies auch zu kommunizieren und sich im Certifcate of Stay bestätigen lassen, welche Phasen physisch an der Partnerhochschule / im Gastland und welche virtuell vom Heimatland aus durchgeführt wurden. Gefördert wird der akademische Teil der Mobilität, der physisch im Gastland/an der Gasteinrichtung durchgeführt wird.

Was passiert, wenn der physische Aufenthalt im Gastland plötzlich komplett online stattfindet?

  • Für Studierende, die sich physisch im Gastland aufhalten, das Studium vor Ort an der Gasthochschule jedoch in der aktuellen Situation vollständig auf Online umgestellt wurde/wird, werden die Zeiten des akademischen Aufenthalts im Gastland wie geplant mit dem regulären Satz finanziell gefördert.