Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 30.09.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst (§ 37 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 NHG). Die Ergänzung zum Maßnahmenkatalog Stand 29.07.2020 (Amtliche Mitteilungen I Nr. 43/2020 S. 801) tritt mit Beschlussfassung durch das Präsidium automatisch in Kraft und wird in den Amtlichen Mitteilungen I veröffentlicht:
Für alle Personen (inkl. Besucher*innen) gilt in allen Gebäuden der Universität bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Sitzplatzes usw. auf allen Verkehrswegen, auf Treppen, in Aufzügen, Sanitär-, Kopierräumen usw. eine Tragepflicht der Mund-Nasen-Bedeckung. Die Tragepflicht gilt in Hörsälen und Seminarräumen bis zur Einnahme des Sitzplatzes und sofern zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von 1,5 m nicht sichergestellt werden kann. Darüber hinaus wird in Hörsälen und Seminarräumen das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. An Arbeitsplätzen wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Allgemeinen Hygieneregeln über eine weitergehende Tragepflicht durch die jeweiligen Einrichtungen entschieden.